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GEMA-Gebühr bei klassischen Lieder?


TheRealNeo
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Wird eigentlich bei klassischen Lieder wie von Händel oder Beethoven bei Verwendung in Videos o.ä. auch eine GEMA-Gebüphr verlangt oder gibts das irgendwann ab gewissen Alters eins Stückes nicht mehr.

Ist das nicht bei Büchern so, dass da das Copyright irgendwann verfällt?

Oder täusche ich mich da bei allem komplett?;)

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Allgemeines

Der Gedanke eines zeitlich unbegrenzten also ewigen" Urheberrechts konnte sich in der modernen Gesetzgebung nicht durchsetzen. Vielmehr war man der Meinung, dass die Gesellschaft ein Recht darauf hat, nach Ablauf einer bestimmten Frist, ein Werk ohne Rücksicht auf die Befugnisse seines Rechteinhabers zu nutzen.

Schutzfristen

Der Urheberschutz entsteht mit der Schaffung eines Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 Abs. 1 UrhG). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Urheber starb (§ 69 UrhG). Bei Miturhebern endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (§ 65 UrhG). Eine Ausnahme bildet das Urheberrecht bei anonymen und pseudonymen Werken. Hier endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung (§ 66 UrhG).

Neben der 70jährige Schutzfrist, die für alle Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 64 UrhG) gilt, sind in erster Linie noch folgende Fristen zu beachten:

  • Die 50jährige Schutzfrist. Sie gilt für die Inhaber der so genannten verwandten Schutzrechte.
  • Die 15jährige Schutzfrist. Sie gilt für Datenbankhersteller (§ 87 d UrhG). Damit soll die Investition, die durch das herstellende Unternehmen bzw. den Hersteller der Datenbank erbracht worden ist, geschützt werden.
  • Das Schutzrecht wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG), der nachgelassene Werke (§ 71 UrhG), der Rechte des Veranstalters (§§ 81, 82 UrhG) erlischt binnen 25 Jahren.

Nach Ablauf dieser Schutzfristen erlöschen grundsätzlich die ursprünglichen persönlichkeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen Befugnisse der Rechteinhaber, das Werk wird gemeinfrei. Grundsätzlich kann das Werk ohne Rücksicht auf das Bestehen urheberrechtlicher Befugnisse von jedermann genutzt werden. Das heißt, Werkentstellungen (§ 14 UrhG) müssen durch die Erben des Urhebers genauso hingenommen wie die Missachtung auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl die Nutzungsrechte, die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse als auch die sonstigen Rechte des Urhebers (§§ 25 27 UrhG) unbeachtlich werden.

Eine Ausnahme gilt für so genannte nachgelassene Werke (§ 71 UrhG). Darunter sind insbesondere bis zum Zeitpunkt des Erlöschens des Urheberrechts nicht erschienene Werke zu verstehen. Derjenige, der das Werk erstmals erlaubterweise erscheinen lässt, hat trotz Ablauf der Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) ein ausschließliches Verwertungsrecht an dem Werk.

Weiterführende Informationen

Haupt/Ullmann, Urheberrecht von A Z, Verlag Medien und Recht, München/Wien 2006, S. 123 ff. und 230 ff.

QUELLE: Schutzdauer des Urheberrechts

Außerdem: Deutsches Urheberrecht

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